III. 1. 1.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt, wobei den Behörden gemäss § 1 Abs. 2 KBüG i. V. m. § 31 Abs. 2 VRPG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben. Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird somit gegenstandslos.