Daher ist nicht nur der angefochtene Entscheid aufzuheben, sondern der Beschwerdeführerin – vorbehaltlich des Erhalts der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das SEM – das Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Das DVI ist entsprechend anzuweisen, beim SEM die Ausstellung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zu beantragen.