Sie lebt seit ihrem neunten Lebensmonat in der Schweiz, ist schulisch, sozial und kulturell bestens integriert und hat sowohl vor als auch nach dem einmaligen jugendstrafrechtlichen Verweis eine beanstandungsfreie Lebensführung vorgewiesen. Die Verweigerung der Einbürgerung einzig gestützt auf den jugendstrafrechtlichen Verweis wäre sachlich nicht vertretbar und würde die Grenze zur Willkür überschreiten, weil damit in einer an Schikane grenzenden Weise überhöhte Anforderungen an die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und gleichsam an eine erfolgreiche Integration gestellt würden.