Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben sich zudem keine weiteren Umstände ergeben, welche die erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Frage stellen könnten. Weder die EBK noch das DVI haben zusätzliche Tatsachen vorgebracht, die gegen die Erteilung des Kantonsbürgerrechts sprechen. Im Übrigen ist die Integration der Beschwerdeführerin unbestritten: Sie lebt seit ihrem neunten Lebensmonat in der Schweiz, ist schulisch, sozial und kulturell bestens integriert und hat sowohl vor als auch nach dem einmaligen jugendstrafrechtlichen Verweis eine beanstandungsfreie Lebensführung vorgewiesen.