Wie dargelegt, weist die der Beschwerdeführerin zu Last gelegte jugendstrafrechtliche Verfehlung – das Bewerfen einer Hausfassade mit Eiern und ein Klingelstreich – keine erhebliche Tatschwere auf, die für sich allein die erfolgreiche Integration in Frage stellen könnte. Zwar stellt das Bewerfen einer Liegenschaft mit Eiern keine Lappalie dar. Der Vorfall blieb jedoch einmalig, ereignete sich im Rahmen gruppendynamischer jugendlicher Streiche und lag im Zeitpunkt des Entscheids der EBK bereits mehr als ein Jahr zurück.