3.6.2 Da dem Verwaltungsgericht eine Angemessenheitskontrolle untersagt ist (siehe vorne Erw. I/6), ist es ihm grundsätzlich verwehrt, in Ausübung eigenen Ermessens über das Vorliegen der Integrationsvoraussetzungen der Beschwerdeführerin insgesamt zu entscheiden. Grundsätzlich wäre die Streitsache daher an die EBK zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze einen neuen Entscheid fällt. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass nach der dargelegten Rechtslage und den unbestrittenen tatsächlichen Verhältnissen keine rechtlich haltbaren Gründe ersichtlich sind, welche eine Verweigerung der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu stützen vermögen.