3.6 3.6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die EBK im angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf den Verweis der Jugendanwaltschaft vom 10. Januar 2024 stützte. Die gebotene einzelfallbezogene Würdigung der Tatumstände, des Verschuldensgrads und der Legalprognose im Rahmen des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wurde vollständig unterlassen. Ebenso fand die bundesrechtlich erforderliche Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien offensichtlich nicht statt. Die festgestellte Ermessensunterschreitung (siehe vorne Erw.