erheblichen Straffälligkeit zu erreichen (siehe vorne Erw. II/2.2). Eine Verneinung der erfolgreichen Integration der Beschwerdeführerin allein gestützt auf dieses Fehlverhalten und ohne Vornahme einer Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien kommt somit offensichtlich nicht in Betracht. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher auch im Ergebnis als rechtswidrig.