Bereits dies zeigt, dass die Jugendanwaltschaft den Vorfall nicht als schwerwiegend einstufte. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits fraglich, ob die Bagatellschwelle rechtswidrigen Verhaltens mit Blick auf das Einbürgerungsverfahren überhaupt überschritten wurde und somit von einem relevanten Manko im Bereich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden kann. Selbst unter der Annahme einer solchen Überschreitung wäre die in Frage stehende Verfehlung angesichts ihres geringen Unrechtsgehalts jedenfalls nicht geeignet, das vom Bundesgericht geforderte Gewicht einer besonders - 22 -