Dies ist vorliegend ohne Weiteres zu verneinen: Die Verurteilung betrifft einen einmaligen Vorfall, der sich im Rahmen gruppendynamischer, jugendtypischer Streiche ereignete. Durch die Tat wurden keine hochrangigen Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt. Der Geschädigte wurde mit seiner auf Fr. 2'500.00 bezifferten Schadenersatzforderung mangels hinreichender Belege auf den Zivilweg verwiesen. Sanktioniert wurde das Verhalten mit einem Verweis – der mildesten jugendstrafrechtlichen Sanktion –, nachdem kein Bedarf an einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme festgestellt worden war. Bereits dies zeigt, dass die Jugendanwaltschaft den Vorfall nicht als schwerwiegend einstufte.