3.5 Trotz der Feststellung, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten und damit eine Rechtsverletzung begangen hat, ist der angefochtene Entscheid allerdings nur dann aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis Recht verletzt. Zu prüfen bleibt daher, ob der angefochtene Entscheid trotz des erwähnten Mangels im Ergebnis dennoch Bestand haben könnte, das heisst, ob die Verurteilung wegen Eierwerfens und eines Klingelstreichs nach ihrer Art und Schwere geeignet war, die erfolgreiche Integration gemäss § 5 KBüG für sich allein zu verneinen und damit die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu verwehren.