Nach dem Gesagten hat die EBK im angefochtenen Entscheid § 8 Abs. 3 lit. c KBüG gesetzes- und verfassungswidrig interpretiert und angewendet, indem sie auf eine Würdigung der konkreten Tatumstände, des Verschuldens, der Legalprognose und der weiteren Integrationskriterien verzichtete und stattdessen einzig auf das formale Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Vergehens abstellte. Dadurch hat sie ihr Ermessen unterschritten und somit rechtsfehlerhaft entschieden.