Soweit die EBK in ihrer Beschwerdeantwort weiter geltend macht, die damals "fast 16-jährige junge Erwachsene" habe aufgrund ihres Alters die Tragweite ihres Handelns bereits erkennen müssen, vermag auch dieses Argument keine tragfähige Begründung für die angenommene Schwere der Verfehlung zu liefern. Die EBK hat in der nachgeschobenen Begründung im Beschwerdeverfahren nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb das Verhalten der Beschwerdeführerin im Lichte ihrer persönlichen Entwicklung und Reife als so gravierend einzustufen sein soll, dass auf eine Gesamtwürdigung verzichtet werden konnte.