Insbesondere aber muss die Prognose über ihr zukünftiges Verhalten gestützt auf eine Gesamtbetrachtung ihrer bisherigen Lebensführung erfolgen und darf sich nicht auf die Dauer des Einbürgerungsverfahrens fokussieren. Dass eine gesuchstellende Person, die sich bisher regelkonform verhalten hat, sich während des Verfahrens eine einzige, relativ geringfügige Verfehlung zu Schulden kommen lässt, ist für sich allein genommen noch kein taugliches Indiz dafür, dass sie sich auch in Zukunft nicht regelkonform verhalten wird. Auch insoweit vermag die Argumentation der EBK nicht zu überzeugen. - 21 -