Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Delikt während des Einbürgerungsverfahrens beging, vermag entgegen der Auffassung der EBK daran nichts zu ändern. Es ist kaum realistisch, von einer jugendlichen Person zu verlangen, dass sie sich während eines laufenden Einbürgerungsverfahrens besonders "zusammennehmen" und jeden noch so geringfügigen Gesetzesverstoss vermeiden muss. Insbesondere aber muss die Prognose über ihr zukünftiges Verhalten gestützt auf eine Gesamtbetrachtung ihrer bisherigen Lebensführung erfolgen und darf sich nicht auf die Dauer des Einbürgerungsverfahrens fokussieren.