Auch die in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2024 nachgeschobene Argumentation vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Weder der angefochtene Entscheid selbst noch die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort legen ansatzweise dar, weshalb die jugendstrafrechtliche Verfehlung der Beschwerdeführerin als derart gravierend einzustufen wäre, dass von einer umfassenden Gesamtbeurteilung der Integration abgesehen werden konnte. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Delikt während des Einbürgerungsverfahrens beging, vermag entgegen der Auffassung der EBK daran nichts zu ändern.