3.4.3 Ein solches Vorgehen lässt sich mit der dargelegten bundesrechts- und verfassungskonformen Auslegung von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG nicht vereinbaren. Nach dieser ist die Behörde verpflichtet, zunächst die qualitative und quantitative Tragweite des Fehlverhaltens zu bestimmen und den Einzelfall sodann unter Einbezug sämtlicher Integrationskriterien gesamthaft zu würdigen. Eine schematische Verweigerung der Einbürgerung allein aufgrund des formalen Vorliegens einer Verurteilung wegen eines Vergehens genügt diesen Anforderungen nicht.