3.4.2 Die Vorinstanz verneinte die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausschliesslich gestützt auf die Verurteilung wegen eines Vergehens, ohne in ihrem Entscheid vom 11. Juni 2024 die eigentliche Tat zu erwähnen. Sie führte vielmehr aus, dass jede Verurteilung wegen eines Vergehens während des laufenden Einbürgerungsverfahrens zwingend zum Ausschluss der Einbürgerung führe. Eine Würdigung der konkreten Tatumstände sowie der übrigen Integrationskriterien unterblieb vollständig.