Die Jugendanwaltschaft sah keinen Bedarf an jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen und beschränkte sich auf die Bestrafung mit einem - 20 - Verweis gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG; SR 311.1). Damit wurde das Verhalten der Beschwerdeführerin formell missbilligt und zugleich die Erwartung ausgesprochen, dass sie aus dem Verfahren ihre Lehre ziehe und künftig keine Delikte mehr verübe.