Die Jugendanwaltschaft sprach die Beschwerdeführerin daraufhin der Sachbeschädigung zum Nachteil des Geschädigten C._____ und des Unfugs schuldig. Hinsichtlich der beiden weiteren Geschädigten wurden die Verfahren gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Der Entscheid enthält keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an allen drei Ereignissen beteiligt gewesen wäre oder dass der Geschädigte C._____ mehrmals betroffen war. Fest steht vielmehr, dass sie ausschliesslich wegen eines einzelnen Vorfalls – und ausdrücklich nicht wegen mehrfacher Sachbeschädigung – verurteilt wurde. Dies zeigt, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt haben muss.