können, die Einbürgerungsbehörden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen, wenn sie beurteilen, ob das Verfahren mit ablehnendem Entscheid zu beenden oder bis zum Wegfall der bedingten Strafe als Einbürgerungshindernis zu sistieren ist). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass § 8 Abs. 3 lit. c KBüG bundesrechts- und verfassungskonform ausgelegt nur so verstanden werden kann, dass den rechtsanwendenden Behörden ein Spielraum für die Anwendung eigenen Ermessens verbleibt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die EBK diesen Ermessensspielraum im vorliegenden Fall rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.