Selbst dann hat die Behörde in Achtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes jedoch abschliessend zu prüfen, ob die Verweigerung der Einbürgerung als solche verhältnismässig ist. Konkret ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Einbürgerung und der endgültigen Beendigung des Einbürgerungsverfahrens das private Interesse der gesuchstellenden Person an der Einbürgerung überwiegt (vgl. hierzu den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/6.1, welches festhielt, dass bei Personen, die aufgrund einer bedingten Strafe für ein Vergehen vorübergehend nicht eingebürgert werden - 19 -