Die von der EBK angewandte Lesart würde im Ergebnis zu einer Anwendungspraxis führen, die den bundesrechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig erschweren würde. In Fällen, in denen eine gesuchstellende Person wegen eines Vergehens im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB verurteilt wird, hätte dies zur Folge, dass sie – unabhängig von der Art und Schwere des Delikts, des Verschuldens, der Legalprognose sowie der übrigen Integrationsanforderungen – erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte. Dadurch würde der von Art. 38 Abs. 2 BV und Art. 12 BüG gezogene Rahmen überschritten.