Wie oben dargelegt, lässt sich dies aber weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit ihrer systematischen Einordnung oder ihrem objektiven Zweck vereinbaren und vor allem nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die von der EBK angewandte Lesart würde im Ergebnis zu einer Anwendungspraxis führen, die den bundesrechtlich gezogenen Rahmen sprengen und die Einbürgerung übermässig erschweren würde.