3.3.5 Die von der EBK vorgenommene Interpretation von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG, wonach (im Sinne eines so genannten "Killerkriteriums") jede Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb dieses Zeitraums zwingend zur Verneinung des Integrationskriteriums führt, wird einzig durch die historische Auslegung gestützt. Wie oben dargelegt, lässt sich dies aber weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit ihrer systematischen Einordnung oder ihrem objektiven Zweck vereinbaren und vor allem nicht mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit.