Im Ergebnis ist § 8 Abs. 3 lit. c KBüG in bundesrechts- und verfassungskonformer Weise dahingehend auszulegen, dass das formale Vorliegen einer Verurteilung wegen eines Vergehens in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des laufenden Einbürgerungsverfahrens die Einbürgerung nicht zwingend ausschliesst. - 18 -