Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Entscheid WBE.2014.20 vom 25. April 2014 festhielt, können verschiedene im Strafgesetzbuch als Vergehen qualifizierte Tatbestände angesichts des weiten Strafrahmens – insbesondere bei leichten Fällen – einen derart geringen Unrechtsgehalt aufweisen, dass eine Verweigerung des Bürgerrechts allein gestützt darauf unverhältnismässig wäre. Gleiches gilt, wenn eine Tat im Wesentlichen auf jugendlichen Leichtsinn zurückzuführen ist und eine milde Sanktion ausgesprochen wurde (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. II/5.3). Ein Verständnis, wonach die Anforderungen von § 8 Abs. 3 lit.