Der Grundsatz der Gesamtwürdigung der Integrationskriterien ist in diesem Sinne als von Art. 11 und 12 BüG sowie dem Verhältnismässigkeitsgebot und dem Willkürverbot vorgesehener Rahmen zu betrachten (vgl. ELIAS STUDER, Die ordentliche Einbürgerung in den Kantonen, in: IMPULSE, Bd./Nr. 101, 2023, S. 98).