Die zuvor angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 12 BüG, nach der die Beurteilung der erfolgreichen Integration einer Person unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen hat, steht sodann in engem Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wonach jedes staatliche Handeln – und damit auch die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs – verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.437 vom 28. März 2018, Erw. II/4.2). Der Grundsatz der Gesamtwürdigung der Integrationskriterien ist in diesem Sinne als von Art.