Art. 12 Abs. 3 BüG erlaubt es den Kantonen zwar, weitere oder auch strengere Integrationskriterien als diejenigen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a–e BüG vorzusehen (vgl. zum Ganzen: GIOVANNI BIAGGINI, Urteilsbesprechung zu BGer 1D_5/2022 vom 25. Oktober 2023, ZBl 126/2025, S. 145 ff., 153 f.). Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwar nicht der bundesrechtliche Verordnungsgeber, dafür aber die Kantone betreffend die Integrationsvoraussetzungen nach Art.