Der unbestimmte Rechtsbegriff des (Nicht-)Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird in Art. 4 BüV konkretisiert. Dessen Abs. 1 präzisiert dieses Kriterium dahingehend, dass die bewerbende Person als nicht erfolgreich integriert gilt, wenn sie gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet (lit. a). Damit wird deutlich, dass das Bundesrecht sowohl qualitative (Schwere des Verhaltens) als auch quantitative (Wiederholung) Elemente kennt und bei bloss geringfügigen Vergehen (Bagatelldelikten) keinen schematischen Ausschluss der Einbürgerung vorsieht. - 17 -