Vor diesem Hintergrund würde eine Leseart der Bestimmung, wonach jede Verurteilung wegen eines Vergehens in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens zwingend zum Ausschluss der Einbürgerung führt, den mit dem KBüG verfolgten Zielen eines fairen, transparenten und rechtsstaatlich korrekt ausgestalteten Einbürgerungsverfahrens widersprechen. Dem Sinn und Zweck sowohl des Gesetzes als auch des Integrationskriteriums entspricht vielmehr eine Auslegung, die den rechtsanwendenden Behörden einen pflichtgemässen Ermessensspielraum belässt, um die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und unverhältnismässige Ergebnisse zu vermeiden.