Eine teleologische Auslegung hat dabei auch den Sinn und Zweck des durch die Norm konkretisierten Integrationskriteriums zu berücksichtigen. Dieses bezweckt – wie bereits dargelegt (vgl. vorne Erw. II/2.4) – die Beurteilung, ob eine Person willens und fähig ist, sich künftig rechtskonform zu verhalten und die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Diese Prüfung erschöpft sich nicht in der Feststellung vergangener Tatsachen, sondern erfordert eine wertende Prognose über das künftige Legalverhalten der gesuchstellenden Person.