Ebene konkreter und klarer umschrieben werden (Botschaft 2011, Ziff. 4.1, S. 30). Die Neuregelung sollte einerseits verhindern, dass jugendstrafrechtliche Verfehlungen eine Einbürgerung übermässig lange blockieren, andererseits aber sicherstellen, dass auch nicht im Strafregisterauszug aufgeführte Verurteilungen bei der Integrationsprüfung berücksichtigt werden können (vgl. Botschaft 2011, Ziff. 4.8.4, S. 46). Damit wollte der Gesetzgeber jugendstrafrechtliche Verfehlungen bei der Beurteilung der Integration angemessen berücksichtigen, ohne dabei aber eine übermässige Härte zu bewirken.