3.3.3 Mit Blick auf den objektiven Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 lit. c KBüG ergibt sich aus den Materialien Folgendes: Das am 1. Januar 2014 in Kraft getretene KBüG – und damit auch § 8 Abs. 3 KBüG – bezweckt, die Voraussetzungen für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger klar und kantonal einheitlich zu regeln sowie das den Einbürgerungen zugrunde liegende Verfahren fair, transparent und rechtsstaatlich korrekt auszugestalten (Botschaft 2011, Ziff. 2, S. 12). Hinsichtlich der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen sollte nicht mehr pauschal auf die Voraussetzungen nach Bundesgesetz verwiesen, sondern diese auf kantonaler - 15 -