Für Jugendliche wurde im Rahmen dieser Zielsetzung eine besondere Regelung vorgesehen. Die Botschaft 2011 hält diesbezüglich ausdrücklich fest, dass solange die Wartefristen (ursprünglich im Gesetzesentwurf mit drei Jahren bei Vergehen und fünf Jahren bei Verbrechen vorgesehen) noch laufen, das Kriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als nicht erfüllt gilt und das Einbürgerungsgesuch abzuweisen ist (vgl. Botschaft 2011, Ziff. 4.8.4, S. 46; vgl. insbesondere auch das Wortprotokoll zur 143. Sitzung des Grossen Rats vom 12. März 2013, S. 5420 ff.).