Eine ausdrückliche Negativregelung, wonach in einem solchen Fall das Integrationskriterium zwingend als nicht erfüllt zu gelten hätte, existiert nicht. Eine solche Interpretation könnte lediglich durch einen Umkehrschluss gewonnen werden, den der Gesetzeswortlaut jedoch nicht zwingend vorgibt. Der positiv formulierte Tatbestand regelt demnach einzig und allein, in welchen Fällen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als beachtet gilt. Er lässt jedoch die Frage unbeantwortet, ob die Nichterfüllung automatisch die erfolgreiche Integration im Sinne des Bundesrechts ausschliesst (vgl. Art. 12 Abs. 1 BüG).