Die Bestimmung umschreibt in positiver Weise, unter welchen Voraussetzungen das Erfordernis der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen als eingehalten gilt. Sie definiert, wann dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten ist, enthält jedoch keine Aussage darüber, welche Folgen eine Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeiträume hat. Eine ausdrückliche Negativregelung, wonach in einem solchen Fall das Integrationskriterium zwingend als nicht erfüllt zu gelten hätte, existiert nicht.