Unter der Marginalie "Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" normiert § 8 Abs. 3 KBüG, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Jugendlichen unter anderem als beachtet gilt, wenn: [lit. c] in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt.