Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 II 440, Erw. 13; BGE 143 III 385, Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). - 13 - 3.3 3.3.1 Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Norm (sog. grammatikalische Auslegung; BGE 145 III 133, Erw. 6; 143 I 272, Erw. 2.2.3; 142 V 402, Erw. 4.1).