4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei jüngeren Gesetzen, wo veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen, sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die strittige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 138 II 440, Erw. 13). Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht.