- 12 - Zu prüfen ist daher in einem ersten Schritt, ob § 8 Abs. 3 lit. c KBüG der Vorinstanz überhaupt ein Ermessen einräumt, das ihr grundsätzlich ermöglicht hätte, der Beschwerdeführerin trotz der strafrechtlichen Verfehlung das Kantonsbürgerrecht zuzusichern, oder ob die Norm – in der Leseart der EBK – jeglichen Entscheidungsspielraum ausschliesst. Ergibt die Prüfung, dass der EBK ein Ermessen zugestanden hat (vgl. Erw. II/3.3), ist in einem zweiten Schritt unter Beachtung der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu prüfen, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt wurde (vgl. Erw. II/3.4).