In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin einzig wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung durch Eierwerfen) und einer Ordnungswidrigkeit (Klingelstreich), welche (nur) mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis geahndet wurden, mit dem übergeordneten Recht – insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000], Art. 5 Abs. 2 BV) – in Einklang zu bringen ist, bildet doch der strafrechtliche Leumund nur eine von mehreren Einbürgerungsvoraussetzungen.