Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt. In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint fraglich, ob die Verweigerung der Zusicherung des Kantonsbürgerrechts an die Beschwerdeführerin einzig wegen eines Vergehens (Sachbeschädigung durch Eierwerfen) und einer Ordnungswidrigkeit (Klingelstreich), welche (nur) mit einem jugendstrafrechtlichen Verweis geahndet wurden, mit dem übergeordneten Recht – insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (§ 2 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV;