Wie unter Erwägung II/2.2 hiervor dargelegt, hat die Beurteilung der erfolgreichen Integration im Sinne von Art. 12 BüG beziehungsweise § 5 KBüG einer sich um das Bürgerrecht bewerbenden Person unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte zu erfolgen. Es darf nur dann auf ein einziges Kriterium abgestellt werden, wenn dieses – wie eine erhebliche Straffälligkeit – bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht fällt.