Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.20 vom 25. April 2014, Erw. 4.3.1 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz ging vorliegend davon aus, dass bereits eine jugendstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Vergehens innerhalb der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens die Erfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zwingend ausschliesse. Weitergehende Abklärungen hielt sie deshalb für nicht erforderlich beziehungsweise für untersagt.