Ob eine gesuchstellende Person das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung erfüllt, ist somit, sofern Normverletzungen vorliegen, stets eine Frage des Masses. Dabei fällt es schwer, generelle Massstäbe für das erforderliche Mass an normkonformem Verhalten aufzustellen. Immerhin lässt sich als Leitlinie bestimmen, dass in Bezug auf die Schwere und / oder Häufigkeit von Delikten eine gewisse Bagatellschwelle überschritten sein muss, damit willkürfrei auf eine ungenügende Beachtung der Rechtsordnung geschlossen werden kann.