2.4 Das Erfordernis der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung dient der Abklärung, ob eine gesuchstellende Person bereit und in der Lage ist, dauerhaft die Normen der schweizerischen Rechtsordnung zu befolgen. Das bedeutet einerseits, dass grundsätzlich jede Verletzung von Rechtsnormen beurteilungsrelevant sein kann. Für die Einbürgerungskandidaten einen übermässig strengen Massstab anzulegen und eine in jeder Hinsicht "weisse Weste" (d. h., dass eine Gesuchstellerin bzw. ein Gesuchsteller noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist) zu verlangen, ist andererseits unhaltbar.