[lit. b] in den letzten zehn Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt, [lit. c] in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt. Nach § 8 Abs. 7 KBüG können zudem Übertretungen oder nicht strafbare Handlungen, die eine Missachtung der öffentlichen Ordnung darstellen, bei der Prüfung der Integration angemessen berücksichtigt werden.