2.3 Auf Kantonsebene gilt eine gesuchstellende Person gemäss § 5 Abs. 1 lit. d KBüG als erfolgreich integriert, wenn sie unter anderem nachweist, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Diese materielle Einbürgerungsvoraussetzung ist sodann in § 8 KBüG genauer umschrieben. Für Jugendliche präzisiert § 8 Abs. 3 KBüG dieses Kriterium dahingehend, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung als beachtet gilt, wenn: [lit. a] der für die kantonalen Einbürgerungsbehörden einsehbare Strafregisterauszug keinen Eintrag enthält,